Vereinssatzung Stand Nr. 4./5.12.2016

§ 1 Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen: WetterauSicht e.V.

 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bingenheim.

 

3. Der Verein soll beim Registergericht Friedberg eingetragen werden.

 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der soziokulturellen Vielfalt.

 

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

Die Förderung von Kunst und Kultur, die dazu beitragen soll, unseren Lebensraum für

unsere Kinder und Nachkommen zu erhalten, zu verbessern und für ein friedliches und

gleichberechtigtes Miteinander aller Menschen einzutreten. Dabei sehen wir Natur &

Umwelt als unseren Nährboden den es zu pflegen und zu achten gilt.

 

3. Wir möchten einen offenen Raum für ökologisch, künstlerische Begegnungen schaffen.

 

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten, mit Ausnahme des Auslagenersatzes oder der Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale), keine Zuwendungen.

 

5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3 Aufgaben

 

1. Durchführung von Workshops und Veranstaltungen in ökologischen und künstlerischen Bereichen zur Förderung eines Wertewandels.

 

2. Durch Vernetzung und Kooperation wollen wir den Verein auch überregional bekannt machen und zur Vielfalt in unserem Ort beitragen.

 

3. Als zentrale Aufgabe will der Verein einen Begegnungsraum schaffen, der es allen möglich macht, den lokalen Lebensraum zu gestalten.

 

4. Wir wollen Strukturen schaffen in denen lokale Lösungen zu Problemen der modernen Gesellschaft ausprobiert und umgesetzt werden können.

 

5. Gleichzeitig sollen durch künstlerische Auseinandersetzung alle Prozesse begleitet, gefördert und reflektiert werden können. So können Kunst & Kultur helfen modernen Problemen mit Inspiration & Kreativität zu begegnen

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags kann dem Antragsteller ohne Angabe von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

 

2. Mitglieder des Vereins sind:

  • Erwachsene,
  • Jugendliche (von 14 bis 17 Jahren),
  • Kinder (unter 14 Jahren),

 

3. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, den Anordnungen des Vorstandes Folge zu leisten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren

 

4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten), dem Ausschluss oder Tod des Mitglieds aus dem Verein. Die bis dahin geleisteten Jahresbeiträge werden nicht zurückerstattet.

 

5. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 

6. Der Ausschluss aus dem Verein und die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

  • wenn das Mitglied trotz einmaliger Mahnung an die zuletzt bekannte e-Mail Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird.
  • wegen seines Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

7. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang eine außerordentliche Mitgliederversammlung anrufen.

 

8. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder auf eine Beitragsrückerstattung.

 

9. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu klären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen.

 

 

§ 5 Beiträge

 

1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand und die Mitglieder jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheiden.

 

2. Gebühren können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins erhoben werden, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen. Sie werden vom Vorstand und den Mitgliedern festgelegt.

 

3. Mitgliedsbeiträge werden von allen Mitgliedern geleistet Die Beiträge werden im Bankeinzugsverfahren mittels Lastschrift eingezogen.

 

4. Kurs-Gebühren sind projektbezogen von den Teilnehmern eines Angebots zu entrichten.

 

5. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, eine widerrufliche Einzugsermächtigung zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

 

6. Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.

 

7. Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, und der Gebühren Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 01.03. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Eine Beitrags-Vorankündigung wird vom Vorstand zeitig per e-Mail bekannt gegeben. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Der Vorstand kann ermächtigt werden, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/ oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.

 

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

1. Mitglieder können ab dem 16. Lebensjahr wählen, abstimmen und ab dem 18. Lebensjahr gewählt werden.

 

2. Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6 Nr. 1 der Satzung, kein Amtsrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Noch nicht volljährigen Mitgliedern stehen das Rede und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins, insbesondere der Nutzung seiner Einrichtungen, zu.

 

3. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

 

4. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Vorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

 

5. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die jeweilige Hallen- bzw. Hausordnung, sowie sonstige Ordnungen zu beachten. 

Sie wählen den Vorstand. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

1. die Mitgliederversammlung

 

2. der Vorstand

 

 

§ 8 Vorstand

 

1. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Wahl des Vorstandes. Ein Vorstandsmitglied wird bei dieser Wahl zum Kassenwart bestimmt.

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand und die Mitglieder können

sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

 

2. Die gemäß §8 Abs.1 gewählten Mitglieder sind Vorstand im Sinnes des §26BGB Jedes von ihnen kann den Verein alleine vertreten.

 

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.

 

4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung oder Bestimmung eines Stellvertreters (diese Aufgaben können auch Mitglieder wahrnehmen).

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 3 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.

 

6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Die Mitglieder werden hierzu innerhalb einer Woche befragt Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 

7. Die Beschlussfassung des Vorstandes sollte vordringlich im Konsensprinzip erfolgen. Wenn jedoch keine Einigung zustande kommt, wird in einer zweiten Sitzung nach einfacher Mehrheit entschieden. Dies ist jedoch den Mitgliedern mitzuteilen.

 

8. Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

 

 

9. Wenn von Aufsichts-, Gericht- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen Änderungen verlangt werden, kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich (auch per e-Mail) mitgeteilt werden.

 

 

§ 9 Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl der Mitglieder des Vorstandes, Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt), Erlass von Ordnungen, Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und die Auflösung des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email- Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung in Textform die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

 

2. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

 

3. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3⁄4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

4. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers, Zahl der erschienenen Mitglieder; Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit, Die Tagesordnung, die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung, Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut, Beschlüsse in vollem Wortlaut.

 

 

§ 10 Kassenprüfer

 

1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge

 

 

§ 10 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

 

1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

 

2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung, Ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

 

3. Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten; Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit; Sperrung seiner Daten; Löschung seiner Daten.

 

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, es sei denn das Mitglied hat Wiederspruch eingelegt.

 

 

§ 11 Protokollierung

 

1. Der Verlauf der Mitgliederversammlung ist zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

 

§ 12 Auflösung des Vereins

 

1. Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

2. Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt

das Vermögen der Körperschaft an:

  • Lebensgemeinschaft Bingenheim e.V. Schloßstraße 9 61209 Echzell
  • Kultursaat e.V. Kronstraße 24 61209 Echzell
  • NABU-Gruppe Bingenheim Riedstraße 1 61203 Reichelsheim

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.04.2016 in Bingenheim beschlossen und tritt am Tag der Gründung des Vereines in Kraft.